{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-47--_1999-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004757.pdf?ID=150004757", "Checksum": "8822d2e4424ef978a71b71f620a4e1e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:59", "Checksum": "07c3d37c3d4e3cfb584ba71691cbc81f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.10.1999 JAAC 64.47 \r\n\n 4\ndemgegenüber ein Recht des Steuerpflichtigen; ihm ist es anheim gestellt, ob\ner davon Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der ESTV, ein Recht,\ndas dem Steuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben. Sofern er von der\nselbst deklarierten bzw. der von der ESTV geschätzten Ausgangsumsatzsteuer\nVorsteuern abziehen will, so hat er dafür den vollen Nachweis gemäss Art. 29\nAbs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV zu erbringen. Ohne\ndiesen Nachweis kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon\nausgegangen werden, dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer,\nvon dem der Steuerpflichtige eine Lieferung oder Leistung bezog, selber\nsteuerpflichtig war und die Steuer auch tatsächlich abgeliefert hat oder\nnoch abliefern wird. Im Weiteren bestünde bei der Möglichkeit einer\nVorsteuerschätzung die Gefahr, dass ein Steuerpflichtiger, welcher sich von\neinem Nichtsteuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen erbringen\nlässt, ein Interesse daran hätte, die entsprechenden Fakturen verschwinden\nzu lassen, um seine Vorsteuer alsdann von der ESTV schätzen zu lassen.\nUm solchen und ähnlichen Missbräuchen vorbeugen zu können, ist es\ndeshalb unabdingbar, dass der Anfall von Vorsteuern immer nachgewiesen\nwerden muss. Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen\nhandelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in\nVerbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV; E. 4 hiervor) für deren Vorliegen dem\nSteuerpflichtigen (Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts,\n5. Aufl., Zürich 1995, S. 379). Zwar muss die ESTV den Grundsatz der\nNeutralität der Mehrwertsteuer respektieren. Dies kann indes nur dann\ngelten, wenn der Steuerpflichtige seinen aus dem Selbstveranlagungsprinzip\nfliessenden Pflichten nachkommt. Es bleibt sodann darauf hinzuweisen,\ndass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, sogar noch im Rahmen\neiner Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis\nfür angefallene Vorsteuern zu erbringen. Schliesslich bleibt anzufügen,\ndass die ESTV Vorsteuern, für welche ihr die notwendigen Belege nach\nArt. 29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 MWSTV im Zeitpunkt der Schätzung\nvorliegen, auch ohne ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen an die\ngeschätzte Ausgangsumsatzsteuer anrechnen sollte. Hingegen ist sie nicht\nverpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen. Es obliegt dem\nSteuerpflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden\nDokumente zur Verfügung zu stellen.\nIm Beschwerdeverfahren kann der Steuerpflichtige die vorgenommene\nSchätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat\ndie Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die\nUnrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung\nnachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt,\nobliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen\n(vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 819, 58 384, 50 432\nE. 1b; BGE 105 Ib 186; nicht publizierte Entscheide der SRK vom 19. Februar\n1998 i.S. S. [SRK 1997-021], E. 2b, vom 19. Februar 1998 i.S. H. [SRK 1997-045],\nE. 2b und vom 9. Oktober 1996 i.S. V. [SRK 1995-030], E. 3d). Erst wenn der\nSteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der\nSchätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt die SRK ihr\neigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.47 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15. Oktober\n1999 i.S. M. [SRK 1998-071]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 757\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}