{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-47--_1999-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004757.pdf?ID=150004757", "Checksum": "8822d2e4424ef978a71b71f620a4e1e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:59", "Checksum": "07c3d37c3d4e3cfb584ba71691cbc81f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.10.1999 JAAC 64.47 \r\n\n 3\nderartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (sogenannte «interne\nSchätzung»), dies jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Kontrolle.\nDie interne Schätzung wird vor allem dann Anwendung finden, wenn\nder Steuerpflichtige seiner Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht\nnicht nachgekommen ist bzw. er nicht einmal rudimentäre geschäftliche\nAufzeichnungen vorweisen kann oder er seine Abrechnung nicht eingereicht\nhat. Obwohl Art. 48 MWSTV keine Unterscheidung zwischen einer Schätzung\nmit einer vorhergehenden Kontrolle und einer Schätzung ohne vorgängige\nKontrolle vornimmt, ist die diesbezügliche Praxis der Verwaltung nicht zu\nbeanstanden. Zur Durchsetzung der Zahlungen des Steuerpflichtigen muss die\nVerwaltung über ein Mittel verfügen, um den Steuerbetrag festzusetzen, falls\nder Steuerpflichtige seiner Abrechnungspflicht nicht oder nur ungenügend\nnachkommt. In diesem Fall ist zur Festsetzung des Steuerbetrages die\nSchätzung des geschuldeten Betrages unumgänglich. Die Methode der\ninternen Schätzung ist zur Ermittlung des Steuerbetrages als sachgerecht,\nangemessen, praktikabel sowie als mit Art. 4 BV vereinbar anzusehen und\ndeshalb vom Richter nicht zu beanstanden (vgl. Entscheide der SRK vom\n27. August 1998 i.S. B. [SRK 1997-103], E. 2 d/aa und vom 16. April 1999 i.S. C.\n[SRK 1998-001], E. 3b; vgl. auch VPB 63.27 E. 5).\nVom Wortlaut der Verordnung her ist dabei nicht eindeutig, ob die Verwaltung\nbloss den Ausgangsumsatz schätzen soll, oder ob sie auch eine Schätzung\nder Vorsteuern vornehmen muss. Zu beachten gilt es vorerst einmal,\ndass die Berechnung der Steuer auf dem Ausgangsumsatz von derjenigen\nder Vorsteuern auseinanderzuhalten ist. Ohne Bedeutung ist die Frage\nausserdem bei jenen Steuerpflichtigen, welche nach Saldosteuersätzen\nabrechnen, denn hier hat die ESTV den Ausgangsumsatz zu schätzen\nund die Steuer sodann mittels dem branchenkonformen Saldosteuersatz,\nder die Vorsteuer pauschal berücksichtigt, zu berechnen. Bezüglich der\nübrigen Fälle scheint die Lehre eher zur Auffassung zu neigen, es sei bei\nfehlenden Belegen auch die Vorsteuer nach pflichtgemässem Ermessen\nzu schätzen. So erachten es Kuhn/Spinnler (Kuhn/Spinnler, a.a.O., S. 117 f.)\nals gerechtfertigt, in Fällen von Ermessenstaxationen einen angemessenen\ngeschätzten Vorsteuerbetrag zum Abzug zuzulassen, da auch beim Fehlen\nvon entsprechenden Rechnungen mit Gewissheit davon ausgegangen werden\nkönne, dass der Steuerpflichtige zumindest in einem bestimmten Umfang\nLeistungen von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat. Camenzind/Honauer\n(Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 283 Rz. 1049) gehen sogar einen Schritt weiter\nund vertreten die Ansicht, es sei mit dem Wesen der Ermessenstaxation\nnicht vereinbar, jeden Vorsteuerabzug infolge fehlender Rechnungen zu\nverweigern. Sie schlagen vor, bei der Ermittlung des Vorsteuerabzugs solle die\nESTV auf die für jede Branche ermittelten Pauschalsätze abstellen. Bühlmann\n(Jörg R. Bühlmann, Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994,\nS. 225 f.) schliesslich lässt die Frage offen, weist jedoch darauf hin, dass in\nDeutschland eine Schätzung nur dann als zulässig erachtet werde, wenn\ndavon ausgegangen werden könne, dass vollständige Unterlagen für den\nVorsteuerabzug vorhanden waren.\nDie vorgenannten Autoren - soweit sie eine Schätzung der Vorsteuer\nbefürworten - übersehen indes, dass der Verwaltung bloss obliegt, den\npflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des Steuerpflichtigen\nzu ermitteln. Die Geltendmachung der eventuell angefallenen Vorsteuern ist\n\n"}