{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-47--_1999-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004757.pdf?ID=150004757", "Checksum": "8822d2e4424ef978a71b71f620a4e1e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.10.1999 JAAC 64.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:59", "Checksum": "07c3d37c3d4e3cfb584ba71691cbc81f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.10.1999 JAAC 64.47 \r\n\n 2\nauf der Seite der Verwaltung nach Belegen, die eine rasche, einfache und\neffiziente Kontrolle der Selbstveranlagung zulassen und Missbräuche\nausschliessen. In Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 Bst. h UeB BV sieht daher\nArt. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV vor, dass zum Vorsteuerabzug nur berechtigt\nist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 28 Abs. 1\nMWSTV nachweisen kann. Demnach muss ein Steuerpflichtiger, um die\nihm von einem anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer\nvon seiner Ausgangsumsatzsteuer abziehen zu dürfen, Belege beibringen\nkönnen, welche den Namen, die Adresse und die Mehrwertsteuernummer\ndes Lieferers (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTV), den Namen und die Adresse\ndes Empfängers (Bst. b) sowie Datum oder Zeitraum der Lieferung oder\nDienstleistung enthalten (Bst. c). Ferner müssen auf diesen Belegen Art,\nGegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung umschrieben\nsein (Bst. d) sowie das hierfür zu bezahlende Entgelt (Bst. e) und der darauf\ngeschuldete Steuerbetrag bzw. für den Fall, dass das Entgelt die Steuer\neinschliesst, der Steuersatz (Bst. f). Diese Anforderungen an Belege, welche\nzum Vorsteuerabzug berechtigen, sind sachgerecht und liegen ohne weiteres\nim Rahmen der dem Bundesrat eingeräumten Kompetenz zum Erlass von\nAusführungsbestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Insbesondere werden\ndie übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien der Mehrwertsteuer,\nwie etwa das Überwälzbarkeitsprinzip, der Grundsatz der Allgemeinheit\nder Steuer, der Steuerneutralitätsgrundsatz, der Grundsatz der einmaligen\nBesteuerung oder das Bestimmungslandprinzip dadurch nicht verletzt (vgl.\ndazu auch MWST-Journal 4/98, S. 168 ff., E. 6 a/aa und den nicht publizierten\nEntscheid der SRK vom 22. Oktober 1997 i.S. S. [SRK 1996-050], E. 2c). Eine\ngenaue Anwendung dieser eher formellen Anordnungen durch die ESTV\nliegt im Interesse einer gerechten und missbrauchsfreien Erhebung der\nMehrwertsteuer, auch wenn bekannterweise diese Frage in ausländischen\nRechtsordnungen freier gehandhabt wird (vgl. Entscheide des Europäischen\nGerichtshofs vom 5. Dezember 1996 i.S. Reisdorf [C 85/95], vom 17. September\n1997 i.S. Langhorst [C 141/96]; vgl. den Entscheid des Conseil d’Etat, Frankreich,\nvom 6. April 1998, in: Revue de DROIT FISCAL 1998/37, S. 1097, sowie\ndas Urteil des Bundesfinanzhofs, Deutschland, vom 16. April 1997, in:\nUmsatzsteuer-Rundschau [UR] 1997, 355). Die einzelnen Anforderungen\nan mehrwertsteuerkonforme Belege sind von den Steuerpflichtigen ohne\nübermässigen Aufwand erfüllbar und können auch vom Empfänger einer\nLieferung oder Dienstleistung einfach und rasch überprüft werden. Es ist an\ndieser Stelle an Art. 47 Abs. 1 MWSTV zu erinnern, der den Steuerpflichtigen\nanhält, seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,\ndass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die\nBerechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden\nTatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Der Steuerpflichtige hat\nseine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und weiteren Unterlagen\nwährend sechs Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 47 Abs. 2\nMWSTV; vgl. auch VPB 63.27 E. 3).\n5.a. (...)\nb. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. hierzu VPB 63.27 E. 4) kann\neine Schätzung der Mehrwertsteuer durch die Verwaltung entweder nach\nvorangehender Kontrolle des Betriebes des Steuerpflichtigen (insbesondere\nder Geschäftsbücher; sogenannte «externe Schätzung») oder ohne eine\n\n"}