7 der Vereinbarung vom 23. November 1994 zu prüfen, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber Herr und Frau A. und B. oder dem Restaurant K. keine finanzielle Haftung trage. Die Frage, ob das Verhalten des Ehepaars A. und B. strafrechtlich relevant ist, trifft den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters. f. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Steuer gemäss eigener Abrechnung für das erste Quartal 1995 schuldet, unabhängig davon, ob die fragliche Unternehmung zivilrechtlich als Einzelunternehmung oder aber als stille Gesellschaft, einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft zu qualifizieren ist. 4.a.