9 Über allfällige zivilrechtliche Rückgriffsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für die geschuldete Steuer auf das Ehepaar A. und B. ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat sich hierfür an den Zivilrichter zu wenden. Dieser hat gegebenenfalls die rechtliche Bedeutung der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ziff. 7 der Vereinbarung vom 23. November 1994 zu prüfen, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber Herr und Frau A. und B. oder dem Restaurant K. keine finanzielle Haftung trage.