Dass sie dennoch die fragliche Steuer schuldet, mag ihr unter diesem Gesichtspunkt nur schwer verständlich sein und sie hart treffen. Trotzdem bleibt massgebend, dass die Beschwerdeführerin als Patentinhaberin die umfassende Verantwortlichkeit aus dem Betrieb des Restaurants zu tragen hat sowie nach dem anwendbaren Mehrwertsteuerrecht die Steuer schuldet.