Die Beweggründe für das Verhalten der Beschwerdeführerin sind vorliegend aber ohne rechtliche Bedeutung. Gleichermassen unbedeutend ist ihre nachvollziehbare menschliche Enttäuschung, hervorgerufen durch das «lügenhafte Verhalten» und sie materiell schädigende Geschäftsgebaren des Ehepaars A. und B. Möglicherweise wurde die Beschwerdeführerin durch das Ehepaar A. und B. getäuscht. Sie hat angeblich auch nie irgendwelche Geldbeträge vom Gastwirtschaftsunternehmen erhalten. Dass sie dennoch die fragliche Steuer schuldet, mag ihr unter diesem Gesichtspunkt nur schwer verständlich sein und sie hart treffen.