Diese Frage ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss deshalb offenbleiben. e. Zwar ist bemerkenswert, dass es die Beschwerdeführerin mit dem ausländischen Ehepaar - diesem eine unternehmerische Startchance ermöglichend - offenbar nur gut meinte und das Patent für einen verhältnismässig geringen Betrag von Fr. 500.- pro Jahr zur Verfügung stellte. Die Beweggründe für das Verhalten der Beschwerdeführerin sind vorliegend aber ohne rechtliche Bedeutung.