Eine Haftung der Pizzeria M. GmbH für die Steuer des ersten Quartals 1995 aufgrund der Steuernachfolge fällt daher von vornherein ausser Betracht. Eine andere Frage ist jedoch, ob die am 10. Mai 1995 gegründete Pizzeria M. GmbH für das zweite Quartal 1995 als Steuerpflichtige und -schuldnerin zu gelten hat. Für dieses Quartal hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich im Namen der Pizzeria M. GmbH abgerechnet. Diese Frage ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss deshalb offenbleiben.