Art. 5 der Statuten der Pizzeria M. GmbH, wonach diese beabsichtige die Einzelfirma Restaurant K. von der Beschwerdeführerin zu einem Maximalbetrag von Fr. 20 000.- zu übernehmen, habe sich nicht verwirklicht. Zudem ist weder den Statuten noch der öffentlichen Urkunde über die Gründung der genannten GmbH zu entnehmen, dass diese von der Beschwerdeführerin (bzw. von der allfälligen Gesellschaft) in irgend einer Weise Aktiven oder Passiven übernommen hat. Eine Haftung der Pizzeria M. GmbH für die Steuer des ersten Quartals 1995 aufgrund der Steuernachfolge fällt daher von vornherein ausser Betracht.