Ein Vermögen der Kollektivgesellschaft wäre indessen nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin haftete demzufolge (zwar solidarisch mit dem Ehepaar A. und B.) wiederum unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen für den Steuerbetrag. d. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat die Pizzeria M. GmbH von ihr weder Aktiven noch Passiven übernommen; Art. 5 der Statuten der Pizzeria M. GmbH, wonach diese beabsichtige die Einzelfirma Restaurant K. von der Beschwerdeführerin zu einem Maximalbetrag von Fr. 20 000.- zu übernehmen, habe sich nicht verwirklicht.