c. Nicht anders verhielte es sich bezüglich Haftung für die Steuer, wenn - was wie gesehen sehr unwahrscheinlich ist - anzunehmen wäre, das Restaurant sei als einfache Gesellschaft nach aussen aufgetreten (bestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A. und B.: ipso iure als Kollektivgesellschaft). Eine andere Gesellschaftsform kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage, da die jeweiligen Voraussetzungen des Obligationenrechts nicht erfüllt sind; vgl. Art. 530 Abs. 2 OR). Diesfalls wäre anzunehmen, dass mit der Gründung der Pizzeria M. GmbH die ipso iure Kollektivgesellschaft aufgelöst worden war. Ein Vermögen der Kollektivgesellschaft wäre indessen nicht auszumachen.