8 kann sie nicht an das Ehepaar A. und B. abtreten. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Ehepaar A. und B. habe den Betrieb faktisch geführt, kommt es daher auch unter diesem Blickwinkel nicht an. c. Nicht anders verhielte es sich bezüglich Haftung für die Steuer, wenn - was wie gesehen sehr unwahrscheinlich ist - anzunehmen wäre, das Restaurant sei als einfache Gesellschaft nach aussen aufgetreten (bestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A. und B.: ipso iure als Kollektivgesellschaft).