15 Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes des Kt. Y.). Dies hat auch für die Pflichten gegenüber den Steuerbehörden zu gelten. Zudem wurde gemäss Gastwirtschaftsbewilligung vom 21. November 1994 die kantonale Ausschankbewilligung für gebrannte Wasser vom bisherigen Patentinhaber auf die Beschwerdeführerin persönlich übertragen. Sämtliche Rechte und Pflichten aus der Gastwirtschaftsbewilligung sind an die Person der Beschwerdeführerin als Patentinhaberin gebunden. Ihre Verbindlichkeiten