Abgesehen davon, dass es - wie gesehen - massgeblich darauf ankommt, in wessen Namen nach aussen aufgetreten wird, unterschätzt die Beschwerdeführerin das Mass ihrer Mitwirkung sowie die damit verbundene Verantwortlichkeit. Mit der Aussage, sie habe die Gastwirtschaftsbewilligung «nur zur Verfügung gestellt», verkennt sie insbesondere, dass sie als Inhaberin des Patentes in jeder Beziehung die volle Verantwortung für den Betrieb trägt, insbesondere also in organisatorischer, wirtschaftlicher, personeller und polizeilicher Hinsicht, usw. Sie ist verantwortlich, dass im Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (Art. 15 Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes des Kt.