Denn in beiden Fällen haftet ausschliesslich die Beschwerdeführerin unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. E. 2b/bb und c hievor). Auch unter diesem Gesichtspunkt schuldet die Beschwerdeführerin die Steuer für das erste Quartal 1995. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Gastwirtschaftsbetrieb faktisch nicht selbst geführt. Abgesehen davon, dass es - wie gesehen - massgeblich darauf ankommt, in wessen Namen nach aussen aufgetreten wird, unterschätzt die Beschwerdeführerin das Mass ihrer Mitwirkung sowie die damit verbundene Verantwortlichkeit.