Die Umsätze sind demnach der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. E. 2b/bb hievor). Ob diese nach aussen auftretende Unternehmung zivilrechtlich als Einzelunternehmung der Beschwerdeführerin oder als einfache Gesellschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A. und B. (das heisst: stille Gesellschaft, denn das Ehepaar A. und B. trat nicht in eigenem Namen nach aussen auf), zu qualifizieren ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn in beiden Fällen haftet ausschliesslich die Beschwerdeführerin unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. E. 2b/bb und c hievor).