Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass das ausländische Ehepaar einen nach aussen hin selbständigen Betrieb führte. Die gesamten Umstände und die Akten deuten vielmehr darauf hin, dass im vorliegenden Fall nur die Beschwerdeführerin im eigenen Namen oder allenfalls das Ehepaar A. und B. im Namen der Beschwerdeführerin nach aussen in Erscheinung trat. Die Umsätze sind demnach der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. E. 2b/bb hievor).