7 gegenüber der Kundschaft, das heisst den Leistungsempfängern, und im Allgemeinen geschehen ist, da die Beschwerdeführerin zugegebenermassen die kantonalen Vorschriften umging, die dem ausländischen Ehepaar verunmöglichten, das Restaurant selbständig zu führen. Das Zusammenwirken der Beschwerdeführerin mit den Ausländern konnte schon zum vornherein nicht auf die Schaffung eines nach aussen in Erscheinung tretenden, selbständigen Unternehmens des Ehepaars A. und B. ausgerichtet sein. Vielmehr war die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Vorschriften geradezu gezwungen, anstelle des ausländischen Ehepaars nach aussen in eigenem Namen aufzutreten.