Sie schuldet die Steuer für das erste Quartal 1995. b. Darüber hinaus kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin die steuerbare Tätigkeit auch selbständig ausübte im Sinne des Mehrwertsteuerrechts (vgl. E. 2a und b/bb hievor), trug doch sie das wirtschaftliche und unternehmerische Risiko und war sie in keiner betriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber. Vor allem ist sie nicht nur gegenüber der ESTV, sondern auch gegenüber andern Behörden im eigenen Namen aufgetreten (Pass- und Patentbüro Y., Lebensmittelinspektorat Y., Kantonaler Sicherheitsdienst und Gemeindepolizei). Sodann ist zu vermuten, dass Gleiches auch