15 des Gastwirtschaftsgesetzes des Kt. Y.), sowie allenfalls von Bestimmungen des Ausländerrechts, und sich sodann auf das Unrecht berufend geltend macht, das ausländische Ehepaar habe den Betrieb geführt, die Umsätze erzielt und schulde die Steuer. Ihr Verhalten ist nicht zu schützen und sie muss es sich anrechnen lassen. Sie schuldet die Steuer für das erste Quartal