Sie habe ihr Patent dem Ehepaar A. und B. zur Verfügung gestellt, da dieses «keine Niederlassung in der Schweiz hat und deshalb nicht selbst geschäften kann». Es kann jedoch nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben die ESTV täuscht in nachweislicher Umgehungsabsicht der kantonalen Vorschrift, wonach der Inhaber einer Gastwirtschaftsbewilligung verpflichtet ist, den Betrieb der bewilligten Betriebsart entsprechend selber zu führen (Art. 15 des Gastwirtschaftsgesetzes des Kt.