Dabei ist sie zu behaften. Die Vorinstanz durfte und musste - auf die Angaben der Beschwerdeführerin vertrauend - annehmen, es handle sich beim fraglichen Gastwirtschaftsbetrieb um ein Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin. Im Steuerjustizverfahren macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, den Betrieb nicht selber geführt zu haben und daher keine Steuer zu schulden. Sie habe ihr Patent dem Ehepaar A. und B. zur Verfügung gestellt, da dieses «keine Niederlassung in der Schweiz hat und deshalb nicht selbst geschäften kann».