gemäss Art. 23 Abs. 2 MWSTV in die steuerlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Unternehmung ein. 3.a. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin gegenüber der ESTV für das fragliche Steuerquartal nur in eigenem Namen aufgetreten. Die Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtige erfolgte in der Rechtsform einer «Einzelfirma». Auf dem Anmeldeformular wurde vermerkt, dass vier Angestellte im Betrieb beschäftigt würden. Die Beschwerdeführerin hat sich sodann im eigenen Namen ausdrücklich als Steuerpflichtige und Betreiberin des Restaurants unter den Saldo-Steuersatz gestellt.