6 Im Gegensatz zur nach aussen auftretenden einfachen Gesellschaft darf die stille Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Der nach aussen in eigenem Namen handelnde Gesellschafter haftet allein für die Gesellschaftsschulden (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 255 f., § 11 N 20, 22). c. Die Einzelunternehmung ist eine natürliche Person, die in eigenem Namen und in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, für dessen Verbindlichkeiten sie unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haftet (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 447, § 20 N. 1). d. Wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt