Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zum Warenumsatzsteuerrecht kann eine einfache Gesellschaft, die als solche nach aussen nicht in Erscheinung tritt (stille Gesellschaft), nicht steuerpflichtiger Unternehmer sein. Die Umsätze sind diesfalls dem oder den Gesellschaftern zuzurechnen, die sie in ihrem eigenen Namen erbringen (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 S. 153, 49 S. 501; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Bern 1983, S. 85 f., Rz. 148; Wilhelm Wellauer, Warenumsatzsteuer, Basel 1959, S. 99 f., Rz. 81).