543 Abs. 1 OR). An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert (Art. 551 OR). Die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Arthur Meier-Hayoz / Peter Forstmoser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., Bern 1993, S. 195 ff., § 8 N 1, 27, 55). Eine aus natürlichen Personen bestehende einfache Gesellschaft, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR betreibt, wird gemäss Rechtsprechung und Lehre ipso iure zur Kollektivgesellschaft (BGE 73 I 311 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 92, § 4 N 59).