17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75 000.- übersteigen. Im zweiten Absatz dieser Bestimmung führt die MWSTV als Steuerpflichtige unter anderem natürliche Personen, Personengesellschaften und Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit auf.