b. Es ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu befinden, ob die Beschwerdeführerin die Steuer auf den angeblich faktisch durch das Ehepaar A. und B. im Restaurant K. bzw. in der fraglichen Pizzeria erzielten Umsätze schuldet. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig das erste Quartal 1995. Das Folgende gilt somit nur für dieses Quartal. Nicht bestritten ist die Höhe der Steuerforderung. 2.a. Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75 000.- übersteigen.