Sie habe alle amtlichen Formulare unterschreiben müssen, weil die Mieter «Ausländer ohne Niederlassung» gewesen seien. Sie sei der Überzeugung, dass für alle finanziellen Verpflichtungen des Restaurants K. und der Pizzeria M. GmbH in Z. nur das Ehepaar A. und B. einzustehen habe. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 1996 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. H. Zwecks Erhebung des rechtlich relevanten Sachverhaltes ergriff die SRK am 6. Dezember 1996 eine Instruktionsmassnahme und forderte die Beschwerdeführerin auf, unter anderem darzulegen, inwiefern die Pizzeria M. GmbH von ihr irgendwelche Gegenstände bzw. Aktiven oder Passiven übernommen habe.