4 Restaurant K. in der Rechtsform einer Einzelfirma geführt und habe bei der ESTV die Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige beantragt. Sie habe daher die erzielten Umsätze zu versteuern. Die im zweiten Quartal 1995 erfolgte Gründung der Pizzeria M. GmbH vermöge die Zahlungspflicht von X. nur dann abzuwenden, wenn entweder die Voraussetzungen einer Steuernachfolge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 MWSTV oder einer Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens gemäss Art. 5 Abs. 5 MWSTV erfüllt seien. Weder das eine noch das andere treffe zu und werde von X. geltend gemacht.