Sie hoffe, dass die ESTV die Steuer bei denen einziehen werde, die die Umsätze erzielt haben. Als Hausfrau ohne eigenes Einkommen würden sie weitere Zahlungsbefehle und Entscheide in ein grosses Unglück stürzen. F. Am 3. September 1996 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung von Fr. 5631.55 nebst Verzugszins. Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen aus, X. habe im ersten Quartal 1995 das