Danach verpflichtet sich X., ihre Gastwirtschaftsbewilligung für das Restaurant K. dem genannten Ehepaar ab 1. Dezember 1994 (für mindestens ein Jahr; jeweils Verlängerung um ein weiteres Jahr; zweimonatliche Kündigungsfrist) zur Verfügung zu stellen. X. führte zudem aus, sie habe ihr Patent zur Verfügung gestellt, weil das Ehepaar A. und B. «keine Niederlassung in der Schweiz hat und deshalb nicht selbst geschäften kann». Aus dem gleichen Grund habe sie sich zur Geschäftsführerin der Pizzeria M. GmbH wählen lassen. Die Buchhaltung und die Formalitäten seien durch ein Treuhandbüro erledigt worden.