Die Steuerschuld sei bei der GmbH oder bei deren Geschäftsführerehepaar A. und B., das die Einnahmen aus diesem Geschäft erziele, einzutreiben. Als Beweis legte sie die Kopie einer notariell beglaubigten Abtretungsurkunde vom 15. Februar 1996 bei, aus der hervorgeht, dass X. ihre Stammeinlage bei der Pizzeria M. GmbH an E. abgetreten hatte. Am 2. Mai 1996 forderte die ESTV X. auf, ein Exemplar der Statuten der Pizzeria M. GmbH sowie ein Exemplar eines allfälligen Übernahmevertrages betreffend die Aktiven und Passiven zwischen der Einzelfirma X. und der Pizzeria M. GmbH im Zusammenhang mit dem Gründungsakt der letzteren, nachzureichen.