3 erliess die ESTV in Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einen Entscheid gestützt auf Art. 51 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201). E. Mit Eingabe vom 9. April 1996 erhob X. gegen den Entscheid der ESTV Einsprache und begehrte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei nicht mehr an der Pizzeria M. GmbH beteiligt und seit 1. Dezember 1995 auch nicht mehr Patentgeberin. Die Steuerschuld sei bei der GmbH oder bei deren Geschäftsführerehepaar A. und B., das die Einnahmen aus diesem Geschäft erziele, einzutreiben.