Daraufhin hat die ESTV X. mit Wirkung per 31. Dezember 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige gelöscht. D. Da X. die gemäss eigener Abrechnung für das erste Quartal 1995 geschuldete Steuer im Betrag von Fr. 5631.55 nicht einzahlte, leitete die ESTV die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. Januar 1996 des Betreibungsamtes erhob X. Rechtsvorschlag. Am 25. März 1996