Laut Urkunde über die Gründungsversammlung der GmbH vom 10. Mai 1995 ist X. mit einer Stammeinlage von Fr. 1000.- beteiligt und sie wird als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift gewählt. Mit Schreiben vom 29. November 1995 an die ESTV erklärte X., sie werde ihr an das Ehepaar A. und B. seit einem Jahr zur Verfügung gestellte Patent zurückziehen und somit auch die Betriebsbewilligung auflösen. A. sei der Geschäftsinhaber. Für die Begleichung der ausstehenden Beträge müsse sich die Verwaltung an ihn wenden. Daraufhin hat die ESTV X. mit Wirkung per 31. Dezember 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige gelöscht.