A. Am 7. Dezember 1993 hat der Gemeindevorstand Z. ein Gesuch von X. um die Gastwirtschaftsbewilligung für das Restaurant K., gestützt auf Art. 15 des Gastwirtschaftsgesetzes des Kt. Y. mit der Begründung abgelehnt, X. beabsichtige, den Betrieb nicht selber zu führen. Mit Verfügung vom 21. November 1994 erteilte der Gemeindevorstand an X. die genannte Gastwirtschaftsbewilligung mit Wirkung ab 16. November 1994. Der Gemeindevorstand wies ausdrücklich und insbesondere auf Art. 15 des Gastwirtschaftsgesetzes hin, wonach der Patentinhaber verpflichtet ist, den Betrieb selber zu führen.