1 - Eine einfache Gesellschaft, die als solche nicht nach aussen in Erscheinung tritt (stille Gesellschaft), kann nicht steuerpflichtiger Unternehmer sein. Die Umsätze sind dem (oder den) Gesellschaftern zuzurechnen, die diese in ihrem eigenen Namen erbringen (E. 2b/bb, 3a und b). - Voraussetzungen der Haftung aufgrund der Steuernachfolge (E. 3d). - Über den zivilrechtlichen Rückgriff ist nicht im Steuerjustizverfahren zu befinden, darüber hat der Zivilrichter zu entscheiden (E. 3e).