{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-46--_1997-01-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004754.pdf?ID=150004754", "Checksum": "6508cae6898f75f179352cf7149cfe0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "815b127639a0356f187c4e6ed3fe98b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r\n\n 8\nkann sie nicht an das Ehepaar A. und B. abtreten. Auf das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin, das Ehepaar A. und B. habe den Betrieb faktisch geführt,\nkommt es daher auch unter diesem Blickwinkel nicht an.\nc. Nicht anders verhielte es sich bezüglich Haftung für die Steuer, wenn\n- was wie gesehen sehr unwahrscheinlich ist - anzunehmen wäre, das\nRestaurant sei als einfache Gesellschaft nach aussen aufgetreten (bestehend\naus der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A. und B.: ipso iure als\nKollektivgesellschaft). Eine andere Gesellschaftsform kommt im vorliegenden\nFall nicht in Frage, da die jeweiligen Voraussetzungen des Obligationenrechts\nnicht erfüllt sind; vgl. Art. 530 Abs. 2 OR). Diesfalls wäre anzunehmen, dass\nmit der Gründung der Pizzeria M. GmbH die ipso iure Kollektivgesellschaft\naufgelöst worden war. Ein Vermögen der Kollektivgesellschaft wäre indessen\nnicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin haftete demzufolge (zwar\nsolidarisch mit dem Ehepaar A. und B.) wiederum unbeschränkt mit ihrem\nganzen Vermögen für den Steuerbetrag.\nd. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat die Pizzeria\nM. GmbH von ihr weder Aktiven noch Passiven übernommen; Art. 5 der\nStatuten der Pizzeria M. GmbH, wonach diese beabsichtige die Einzelfirma\nRestaurant K. von der Beschwerdeführerin zu einem Maximalbetrag von\nFr. 20 000.- zu übernehmen, habe sich nicht verwirklicht. Zudem ist weder den\nStatuten noch der öffentlichen Urkunde über die Gründung der genannten\nGmbH zu entnehmen, dass diese von der Beschwerdeführerin (bzw. von\nder allfälligen Gesellschaft) in irgend einer Weise Aktiven oder Passiven\nübernommen hat. Eine Haftung der Pizzeria M. GmbH für die Steuer des\nersten Quartals 1995 aufgrund der Steuernachfolge fällt daher von vornherein\nausser Betracht.\nEine andere Frage ist jedoch, ob die am 10. Mai 1995 gegründete Pizzeria\nM. GmbH für das zweite Quartal 1995 als Steuerpflichtige und -schuldnerin\nzu gelten hat. Für dieses Quartal hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich\nim Namen der Pizzeria M. GmbH abgerechnet. Diese Frage ist indessen nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss deshalb offenbleiben.\ne. Zwar ist bemerkenswert, dass es die Beschwerdeführerin mit dem\nausländischen Ehepaar - diesem eine unternehmerische Startchance\nermöglichend - offenbar nur gut meinte und das Patent für einen\nverhältnismässig geringen Betrag von Fr. 500.- pro Jahr zur Verfügung\nstellte. Die Beweggründe für das Verhalten der Beschwerdeführerin sind\nvorliegend aber ohne rechtliche Bedeutung. Gleichermassen unbedeutend\nist ihre nachvollziehbare menschliche Enttäuschung, hervorgerufen durch\ndas «lügenhafte Verhalten» und sie materiell schädigende Geschäftsgebaren\ndes Ehepaars A. und B. Möglicherweise wurde die Beschwerdeführerin durch\ndas Ehepaar A. und B. getäuscht. Sie hat angeblich auch nie irgendwelche\nGeldbeträge vom Gastwirtschaftsunternehmen erhalten. Dass sie dennoch\ndie fragliche Steuer schuldet, mag ihr unter diesem Gesichtspunkt nur schwer\nverständlich sein und sie hart treffen. Trotzdem bleibt massgebend, dass die\nBeschwerdeführerin als Patentinhaberin die umfassende Verantwortlichkeit\naus dem Betrieb des Restaurants zu tragen hat sowie nach dem anwendbaren\nMehrwertsteuerrecht die Steuer schuldet.\n\n9\nÜber allfällige zivilrechtliche Rückgriffsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin\nfür die geschuldete Steuer auf das Ehepaar A. und B. ist nicht im vorliegenden\nVerfahren zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat sich hierfür an den\nZivilrichter zu wenden. Dieser hat gegebenenfalls die rechtliche Bedeutung\nder von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ziff. 7 der Vereinbarung\nvom 23. November 1994 zu prüfen, wonach die Beschwerdeführerin\ngegenüber Herr und Frau A. und B. oder dem Restaurant K. keine finanzielle\nHaftung trage. Die Frage, ob das Verhalten des Ehepaars A. und B.\nstrafrechtlich relevant ist, trifft den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters.\nf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die\nSteuer gemäss eigener Abrechnung für das erste Quartal 1995 schuldet,\nunabhängig davon, ob die fragliche Unternehmung zivilrechtlich als\nEinzelunternehmung oder aber als stille Gesellschaft, einfache Gesellschaft\noder Kollektivgesellschaft zu qualifizieren ist.\n4.a. Die SRK überprüft praxisgemäss grundsätzlich von Amtes\nwegen die Vereinbarkeit der konkret angewendeten Bestimmung der\nMehrwertsteuerverordnung mit Art. 8 der Übergangsbestimmungen (UeB)\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101) und Art. 41ter BV. Dazu und über den Inhalt einer solchen\nÜberprüfung hat die SRK mehrfach ausführlich befunden (vgl. Entscheide\nder SRK vom 24. Oktober 1996 [SRK 1996-016], E. 3 ff. sowie vom 11. Juli\n1996 [SRK 1995-023], E. 3 ff.; zur Frage der Verfassungsmässigkeit der\nMehrwertsteuerverordnung vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der SRK,\npubliziert in: MWST-Journal, Heft 2/96, S. 41 ff.).\nb. Eine Verletzung eines übergeordneten, systemtragenden Grundprinzips\nwie etwa das Verbrauchssteuer- und damit das Überwälzbarkeitsprinzip,\nder Grundsatz der Steuerneutralität, der Grundsatz der einmaligen\nBesteuerung (Vermeidung von Doppel- und Nichtbesteuerung), das\nBestimmungslandprinzip, der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit usw.,\ndurch die hier anwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung\nist nicht ersichtlich. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin\nnicht - auch nicht sinngemäss - geltend gemacht. Ebensowenig besteht\neine abweichende Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts. Die\nanwendbaren Bestimmungen der MWSTV erweisen sich für den vorliegenden\nFall als mit Art. 8 ÜB-BV und Art. 41ter BV vereinbar.\n\n"}