{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-46--_1997-01-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004754.pdf?ID=150004754", "Checksum": "6508cae6898f75f179352cf7149cfe0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "815b127639a0356f187c4e6ed3fe98b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r\n\n 7\ngegenüber der Kundschaft, das heisst den Leistungsempfängern, und im\nAllgemeinen geschehen ist, da die Beschwerdeführerin zugegebenermassen\ndie kantonalen Vorschriften umging, die dem ausländischen Ehepaar\nverunmöglichten, das Restaurant selbständig zu führen. Das Zusammenwirken\nder Beschwerdeführerin mit den Ausländern konnte schon zum vornherein\nnicht auf die Schaffung eines nach aussen in Erscheinung tretenden,\nselbständigen Unternehmens des Ehepaars A. und B. ausgerichtet sein.\nVielmehr war die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Vorschriften\ngeradezu gezwungen, anstelle des ausländischen Ehepaars nach aussen\nin eigenem Namen aufzutreten. So gibt die Beschwerdeführerin selber an,\nsämtliche Versicherungen für den Betrieb abgeschlossen und jeweils die\nZahlungsanweisungen und diverse Formulare unterschrieben zu haben.\nEs gibt keinerlei Hinweise dafür, dass das ausländische Ehepaar einen\nnach aussen hin selbständigen Betrieb führte. Die gesamten Umstände und\ndie Akten deuten vielmehr darauf hin, dass im vorliegenden Fall nur die\nBeschwerdeführerin im eigenen Namen oder allenfalls das Ehepaar A. und\nB. im Namen der Beschwerdeführerin nach aussen in Erscheinung trat. Die\nUmsätze sind demnach der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. E. 2b/bb\nhievor).\nOb diese nach aussen auftretende Unternehmung zivilrechtlich als\nEinzelunternehmung der Beschwerdeführerin oder als einfache Gesellschaft,\nbestehend aus der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A. und B. (das heisst:\nstille Gesellschaft, denn das Ehepaar A. und B. trat nicht in eigenem Namen\nnach aussen auf), zu qualifizieren ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu\nwerden. Denn in beiden Fällen haftet ausschliesslich die Beschwerdeführerin\nunbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. E. 2b/bb und c hievor). Auch\nunter diesem Gesichtspunkt schuldet die Beschwerdeführerin die Steuer für\ndas erste Quartal 1995.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Gastwirtschaftsbetrieb\nfaktisch nicht selbst geführt. Abgesehen davon, dass es - wie gesehen -\nmassgeblich darauf ankommt, in wessen Namen nach aussen aufgetreten\nwird, unterschätzt die Beschwerdeführerin das Mass ihrer Mitwirkung\nsowie die damit verbundene Verantwortlichkeit. Mit der Aussage, sie habe\ndie Gastwirtschaftsbewilligung «nur zur Verfügung gestellt», verkennt sie\ninsbesondere, dass sie als Inhaberin des Patentes in jeder Beziehung die volle\nVerantwortung für den Betrieb trägt, insbesondere also in organisatorischer,\nwirtschaftlicher, personeller und polizeilicher Hinsicht, usw. Sie ist\nverantwortlich, dass im Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten\nwerden (Art. 15 Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes des Kt. Y.). Dies hat auch\nfür die Pflichten gegenüber den Steuerbehörden zu gelten. Zudem wurde\ngemäss Gastwirtschaftsbewilligung vom 21. November 1994 die kantonale\nAusschankbewilligung für gebrannte Wasser vom bisherigen Patentinhaber\nauf die Beschwerdeführerin persönlich übertragen. Sämtliche Rechte\nund Pflichten aus der Gastwirtschaftsbewilligung sind an die Person der\nBeschwerdeführerin als Patentinhaberin gebunden. Ihre Verbindlichkeiten\n\n"}