{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-46--_1997-01-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004754.pdf?ID=150004754", "Checksum": "6508cae6898f75f179352cf7149cfe0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "815b127639a0356f187c4e6ed3fe98b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r\n\n 6\nIm Gegensatz zur nach aussen auftretenden einfachen Gesellschaft darf die\nstille Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.\nDer nach aussen in eigenem Namen handelnde Gesellschafter haftet allein für\ndie Gesellschaftsschulden (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 255 f., § 11 N 20,\n22).\nc. Die Einzelunternehmung ist eine natürliche Person, die in eigenem Namen\nund in eigener Verantwortung ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, für\ndessen Verbindlichkeiten sie unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen haftet\n(Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 447, § 20 N. 1).\nd. Wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt\ngemäss Art. 23 Abs. 2 MWSTV in die steuerlichen Rechte und Pflichten der\nübernommenen Unternehmung ein.\n3.a. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin gegenüber der ESTV\nfür das fragliche Steuerquartal nur in eigenem Namen aufgetreten. Die\nAnmeldung als Mehrwertsteuerpflichtige erfolgte in der Rechtsform einer\n«Einzelfirma». Auf dem Anmeldeformular wurde vermerkt, dass vier\nAngestellte im Betrieb beschäftigt würden. Die Beschwerdeführerin hat sich\nsodann im eigenen Namen ausdrücklich als Steuerpflichtige und Betreiberin\ndes Restaurants unter den Saldo-Steuersatz gestellt. Des Weiteren hat\nsie als Steuerpflichtige mit der ihr zugeteilten Mehrwertsteuer-Nummer\nunterschriftlich die Richtigkeit der - in der Steuerabrechnung für das\nhier fragliche, erste Quartal 1995 gemachten - Angaben bestätigt. Sie hat\ndamit ihrer Steuerpflicht mehrfach explizite Ausdruck gegeben und diese\nanerkannt. Dabei ist sie zu behaften. Die Vorinstanz durfte und musste - auf\ndie Angaben der Beschwerdeführerin vertrauend - annehmen, es handle\nsich beim fraglichen Gastwirtschaftsbetrieb um ein Einzelunternehmen der\nBeschwerdeführerin. Im Steuerjustizverfahren macht die Beschwerdeführerin\nnunmehr geltend, den Betrieb nicht selber geführt zu haben und daher\nkeine Steuer zu schulden. Sie habe ihr Patent dem Ehepaar A. und B. zur\nVerfügung gestellt, da dieses «keine Niederlassung in der Schweiz hat und\ndeshalb nicht selbst geschäften kann». Es kann jedoch nicht angehen, dass die\nBeschwerdeführerin mit ihren Angaben die ESTV täuscht in nachweislicher\nUmgehungsabsicht der kantonalen Vorschrift, wonach der Inhaber einer\nGastwirtschaftsbewilligung verpflichtet ist, den Betrieb der bewilligten\nBetriebsart entsprechend selber zu führen (Art. 15 des Gastwirtschaftsgesetzes\ndes Kt. Y.), sowie allenfalls von Bestimmungen des Ausländerrechts, und sich\nsodann auf das Unrecht berufend geltend macht, das ausländische Ehepaar\nhabe den Betrieb geführt, die Umsätze erzielt und schulde die Steuer. Ihr\nVerhalten ist nicht zu schützen und sie muss es sich anrechnen lassen. Sie\nschuldet die Steuer für das erste Quartal 1995.\nb. Darüber hinaus kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin\ndie steuerbare Tätigkeit auch selbständig ausübte im Sinne des\nMehrwertsteuerrechts (vgl. E. 2a und b/bb hievor), trug doch sie das\nwirtschaftliche und unternehmerische Risiko und war sie in keiner\nbetriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit von\neinem Arbeitgeber. Vor allem ist sie nicht nur gegenüber der ESTV, sondern\nauch gegenüber andern Behörden im eigenen Namen aufgetreten (Pass- und\nPatentbüro Y., Lebensmittelinspektorat Y., Kantonaler Sicherheitsdienst\nund Gemeindepolizei). Sodann ist zu vermuten, dass Gleiches auch\n\n"}