{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-46--_1997-01-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004754.pdf?ID=150004754", "Checksum": "6508cae6898f75f179352cf7149cfe0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "815b127639a0356f187c4e6ed3fe98b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r\n\n 4\nRestaurant K. in der Rechtsform einer Einzelfirma geführt und habe bei der\nESTV die Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige beantragt. Sie habe daher\ndie erzielten Umsätze zu versteuern. Die im zweiten Quartal 1995 erfolgte\nGründung der Pizzeria M. GmbH vermöge die Zahlungspflicht von X. nur dann\nabzuwenden, wenn entweder die Voraussetzungen einer Steuernachfolge im\nSinne von Art. 23 Abs. 2 MWSTV oder einer Übertragung eines Gesamt- oder\nTeilvermögens gemäss Art. 5 Abs. 5 MWSTV erfüllt seien. Weder das eine noch\ndas andere treffe zu und werde von X. geltend gemacht.\nG. Mit Eingabe vom 30. September 1996 führt X. Beschwerde bei der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Begehren, den\nEinspracheentscheid der ESTV vom 3. September 1996 aufzuheben. Zur\nBegründung macht sie im Wesentlichen geltend, in Z. nie ein Restaurant in\nForm einer Einzelfirma betrieben und geführt zu haben. Sie habe ihr Patent\nan die ausländischen Mieter dieses Restaurants verpachtet. Sie habe alle\namtlichen Formulare unterschreiben müssen, weil die Mieter «Ausländer\nohne Niederlassung» gewesen seien. Sie sei der Überzeugung, dass für alle\nfinanziellen Verpflichtungen des Restaurants K. und der Pizzeria M. GmbH in Z.\nnur das Ehepaar A. und B. einzustehen habe.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 25. September 1996 schliesst die ESTV auf\nAbweisung der Beschwerde.\nH. Zwecks Erhebung des rechtlich relevanten Sachverhaltes ergriff die\nSRK am 6. Dezember 1996 eine Instruktionsmassnahme und forderte die\nBeschwerdeführerin auf, unter anderem darzulegen, inwiefern die Pizzeria\nM. GmbH von ihr irgendwelche Gegenstände bzw. Aktiven oder Passiven\nübernommen habe. Mit Antwortschreiben vom 11. Dezember 1996 erklärte X.,\nnichts an die Pizzeria M. GmbH veräussert zu haben.\nAus den Erwägungen:\n1.a. (Formelles)\nb. Es ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu befinden, ob die\nBeschwerdeführerin die Steuer auf den angeblich faktisch durch das Ehepaar\nA. und B. im Restaurant K. bzw. in der fraglichen Pizzeria erzielten Umsätze\nschuldet. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig das erste Quartal 1995. Das\nFolgende gilt somit nur für dieses Quartal. Nicht bestritten ist die Höhe der\nSteuerforderung.\n2.a. Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer eine mit der\nErzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\nselbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im\nInland jährlich Fr. 75 000.- übersteigen. Im zweiten Absatz dieser Bestimmung\nführt die MWSTV als Steuerpflichtige unter anderem natürliche Personen,\nPersonengesellschaften und Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit auf.\nWichtige Kriterien für die Selbständigkeit sind, dass die steuerbare Tätigkeit in\neigenem Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko,\nin betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit\nvon einem Arbeitgeber erbracht wird (Jörg R. Bühlmann, Das Schweizer\nMehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 112 f.; Alois Camenzind / Niklaus\nHonauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 181 Rz. 640;\nStephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 72). Für die\nFeststellung, ob die Steuerpflicht nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV ab 1. Januar 1995\n\n"}