{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-01-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-46--_1997-01-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004754.pdf?ID=150004754", "Checksum": "6508cae6898f75f179352cf7149cfe0f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.46 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 21.01.1997 JAAC 64.46 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:54", "Checksum": "815b127639a0356f187c4e6ed3fe98b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 21.01.1997 JAAC 64.46 \r\n\nDaraufhin trug die ESTV X. mit Wirkung ab 1. Januar 1995 ins\nRegister für Mehrwertsteuerpflichtige ein und liess ihr das Formular\n«Saldo-Steuersätze/Unterstellungserklärung» zukommen. Mit Unterschrift\nvom 14. März 1995 hat X. als «unterzeichnete Steuerpflichtige erklärt,\nim kommenden Jahr voraussichtlich einen Umsatz unter Fr. 500 000.- zu\nerzielen und die Bestimmungen der Broschüre über die Saldo-Steuersätze\nbefolgen zu wollen». Sie unterstellte sich mit Wirkung ab 1. Januar 1995\nausdrücklich dieser Pauschalregelung. Am 27. März 1995 bewilligte die ESTV\ndie Anwendung eines Saldo-Steuersatzes von 4,5%.\nC. Am 23. Mai 1995 reichte X. die Steuerabrechnung für das erste Quartal 1995\n(Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1995) ein und deklarierte einen Gesamtumsatz\nvon Fr. 125 146.- sowie einen geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 5631.55.\nAm 22. August 1995 deklarierte sie einen Umsatz von Fr. 115 181.- und eine\ngeschuldete Steuer von Fr. 5183.15 für das zweite Quartal desselben Jahres\n(Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1995). Bei der zweiten Abrechnung steht über\nder Unterschrift von X. der Vermerk «Pizzeria M. GmbH».\nAm 10. Mai 1995 gründeten X. und das Ehepaar A. und B., Z., die «Pizzeria\nM. GmbH» mit Sitz in Z. Gemäss Statuten vom 10. Mai 1995 bezweckt diese\nGesellschaft den Betrieb eines Restaurants. «Die Gesellschaft beabsichtigt\ndie Übernahme der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma\nRestaurant K., Frau X., Z., zu einem Maximalpreis von Fr. 20 000.-» (Art. 5\nder Statuten). Laut Urkunde über die Gründungsversammlung der GmbH vom\n10. Mai 1995 ist X. mit einer Stammeinlage von Fr. 1000.- beteiligt und sie wird\nals Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift gewählt.\nMit Schreiben vom 29. November 1995 an die ESTV erklärte X., sie werde\nihr an das Ehepaar A. und B. seit einem Jahr zur Verfügung gestellte Patent\nzurückziehen und somit auch die Betriebsbewilligung auflösen. A. sei der\nGeschäftsinhaber. Für die Begleichung der ausstehenden Beträge müsse sich\ndie Verwaltung an ihn wenden.\nDaraufhin hat die ESTV X. mit Wirkung per 31. Dezember 1995 im Register für\nMehrwertsteuerpflichtige gelöscht.\nD. Da X. die gemäss eigener Abrechnung für das erste Quartal 1995\ngeschuldete Steuer im Betrag von Fr. 5631.55 nicht einzahlte, leitete die\nESTV die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. Januar\n1996 des Betreibungsamtes erhob X. Rechtsvorschlag. Am 25. März 1996\n\n3\nerliess die ESTV in Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des\nRechtsvorschlages einen Entscheid gestützt auf Art. 51 der Verordnung vom\n22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201).\nE. Mit Eingabe vom 9. April 1996 erhob X. gegen den Entscheid der ESTV\nEinsprache und begehrte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung\nmachte sie geltend, sie sei nicht mehr an der Pizzeria M. GmbH beteiligt\nund seit 1. Dezember 1995 auch nicht mehr Patentgeberin. Die Steuerschuld\nsei bei der GmbH oder bei deren Geschäftsführerehepaar A. und B., das die\nEinnahmen aus diesem Geschäft erziele, einzutreiben. Als Beweis legte sie die\nKopie einer notariell beglaubigten Abtretungsurkunde vom 15. Februar 1996\nbei, aus der hervorgeht, dass X. ihre Stammeinlage bei der Pizzeria M. GmbH\nan E. abgetreten hatte.\nAm 2. Mai 1996 forderte die ESTV X. auf, ein Exemplar der Statuten der\nPizzeria M. GmbH sowie ein Exemplar eines allfälligen Übernahmevertrages\nbetreffend die Aktiven und Passiven zwischen der Einzelfirma X. und der\nPizzeria M. GmbH im Zusammenhang mit dem Gründungsakt der letzteren,\nnachzureichen.\nMit Eingabe vom 6. Mai 1996 reichte X. nebst den verlangten Statuten,\nder Urkunde über die Gründungsversammlung und weiteren Unterlagen,\neine schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Ehepaar A.\nund B. vom 23. November 1994 ein. Danach verpflichtet sich X., ihre\nGastwirtschaftsbewilligung für das Restaurant K. dem genannten Ehepaar\nab 1. Dezember 1994 (für mindestens ein Jahr; jeweils Verlängerung um\nein weiteres Jahr; zweimonatliche Kündigungsfrist) zur Verfügung zu\nstellen. X. führte zudem aus, sie habe ihr Patent zur Verfügung gestellt, weil\ndas Ehepaar A. und B. «keine Niederlassung in der Schweiz hat und deshalb\nnicht selbst geschäften kann». Aus dem gleichen Grund habe sie sich zur\nGeschäftsführerin der Pizzeria M. GmbH wählen lassen. Die Buchhaltung\nund die Formalitäten seien durch ein Treuhandbüro erledigt worden.\nDie Zahlungsanweisungen und die ausgefüllten Formulare seien ihr zur\nUnterschrift vorgelegt worden und sie hätte diese nur weiterleiten müssen. Sie\nhabe nie Barzahlungen gemacht, da sie kein Geld aus dem Restaurant erzielt\nhabe. Wenn Geld einbezahlt worden sei, dann auf das Konto der GmbH. X.\nschilderte sodann die Probleme mit dem Ehepaar A. und B., das angeblich die\nRechnungen der GmbH kaum beglich und ihren Verpflichtungen auch sonst\nin keiner Weise nachkam. Deshalb habe sie ihr Wirtepatent gekündigt und\nihren Austritt aus der GmbH gegeben. Erst im Januar 1996 habe sie von der\nwirklichen, prekären finanziellen Lage der Firma erfahren, als ihr diverse\nZahlungsbefehle ins Haus geflattert seien. Auch bei der Übertragung ihres\nGmbH-Anteils habe das Ehepaar lange alles hinausgeschoben und sie sei\nimmer noch Mitglied gewesen, obwohl sie keine Einsicht und Kompetenz\nmehr gehabt habe. Leider sei sie etwas zu gutgläubig gewesen und von\ndiesen Leuten ausgenützt worden. Sie hoffe, dass die ESTV die Steuer bei\ndenen einziehen werde, die die Umsätze erzielt haben. Als Hausfrau ohne\neigenes Einkommen würden sie weitere Zahlungsbefehle und Entscheide in\nein grosses Unglück stürzen.\nF. Am 3. September 1996 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die\nSteuerforderung von Fr. 5631.55 nebst Verzugszins. Zur Begründung führte\ndie Verwaltung im Wesentlichen aus, X. habe im ersten Quartal 1995 das\n\n"}