Die ESTV hat denn auch in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1998 ihre Praxis bekräftigt, auch bei Vorliegen rechtskräftiger (recte: angefochtener) Entscheide nach der Einreichung von Beschwerden das Vollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer intern zu sistieren. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bei der SRK erhobenen Beschwerde erweist sich mithin bereits aus diesem Grund als gegenstandslos. 12 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali