17. November 1997 sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen des Beschwerdeführers vom 10. März 1998 war daher durch die ESTV nicht einzutreten. Demgemäss ist die bei der SRK erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 1998 abzuweisen. b. Im Verwaltungsverfahren des Bundes kommt der Beschwerde im Allgemeinen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung