durch «Nichtstun» den Beginn des Fristenlaufes (Einsprachefrist) beliebig hinauszögern. Er hätte nach Treu und Glauben jeweils binnen der Frist von einer Woche gegenüber der ESTV reagieren müssen. Da dies in keinem der beiden Fälle erfolgt ist, wäre auch bei Verzeigung eines Zustelldomizils bei seiner Treuhänderin und irrtümlicher Zustellung der beiden Entscheide durch die Verwaltung direkt an den Beschwerdeführer die Einsprachefrist durch die Einsprachen vom 10. März 1998 nicht gewahrt. 4.a. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die beiden Entscheide der ESTV vom 29. Mai und 17. November 1997 nicht innert den Fristen durch Einsprachen angefochten. Die beiden Entscheide vom 29. Mai und