dies auch unter Berücksichtigung eines Hinweises durch den Beschwerdeführer an die Verwaltung (binnen einer Woche) über die mangelhafte Zustellung, der unterstellten Zeit für eine neuerliche Zustellung des Entscheides vom 17. November 1997 durch die ESTV an die Treuhänderin sowie der 30-tägigen Einsprachefrist (verlängert um den Zeitraum der Gerichtsferien an Weihnachten). Der Beschwerdeführer könnte mithin auch aus einer allenfalls an ihn irrtümlich direkt vorgenommenen Eröffnung der beiden fraglichen Entscheide nichts zu seinen Gunsten ableiten, damit die Einsprachen vom 10. März 1998 als rechtzeitig erfolgt anzusehen wären.