Wenn der Zeitraum von einer Woche für eine Reaktion des Beschwerdeführers gegenüber der Verwaltung als angemessen erachtet wird, ist die Einsprache vom 10. März 1998 auf jeden Fall verspätet erfolgt; dies auch unter Berücksichtigung eines Hinweises durch den Beschwerdeführer an die Verwaltung (binnen einer Woche) über die mangelhafte Zustellung, der unterstellten Zeit für eine neuerliche Zustellung des Entscheides vom 17. November 1997 durch die ESTV an die Treuhänderin sowie der 30-tägigen Einsprachefrist (verlängert um den Zeitraum der Gerichtsferien an Weihnachten).