Erst mit der Einsprache vom 10. März 1998 lässt er Einwendungen erheben. Der Beschwerdeführer hätte auch in diesem Fall schon zu einem viel früheren Zeitpunkt die ESTV auf die angeblich nicht ordnungsgemässe Zustellung des Entscheides vom 17. November 1997 aufmerksam machen müssen. Wenn der Zeitraum von einer Woche für eine Reaktion des Beschwerdeführers gegenüber der Verwaltung als angemessen erachtet wird, ist die Einsprache vom 10. März 1998 auf jeden Fall verspätet erfolgt;